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TONNAGESTEUER (§ 5 a EStG)

1998 war das Jahr, in dem der Bundestag ein entscheidendes Gesetz verabschiedete:
Das Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschifffart an den internationalen Standard (auch Seeschifffahrtsanpassungsgesetz genannt).

Mit Wirkung zum 01.01.1999 wurde die steuerliche Förderung für die deutsche Seeschifffahrt neu geregelt - die sog. Tonnagesteuer.
Diese Neuregelung wurde in § 5a EStG festgehalten. § 5a EStG ist eine steuerliche Subventionsvorschrift, die auf eine Empfehlung der EU-Kommission über staatliche Beihilfen im Seeverkehr vom 5. Juli 1997 zurückgeht.
Dieses besagt, dass nicht mehr das Führen der deutschen Flagge der Maßstab für die Förderung ist, sondern der Ausbau und die Sicherung der Beschäftigung und Wertschöpfung in Deutschland. Weiterhin hat jede Gesellschaft die Wahlmöglichkeit zwischen zwei steuerlichen Alternativen, somit bleibt die althergebrachte Besteuerungsform bestehen.
Hat sich ein Unternehmen für eine Steuerform entschieden, ist es für 10 Jahre an diese gebunden. Vorbild dafür war das damals bereits in den Niederlanden geltende Tonnagesteuersystem.
Die Entfernung der Aktienfreistellung (oder auch Kombimodell) innerhalb des Haushaltsbegleitgesetztes 2004 kennzeichnet eine bisher letzte Änderung im System der Tonnagesteuer. Damit ist die bisherige 3-jährige Antragsfrist zur Tonnagesteuer (Wechsel zwischen herkömmlicher und pauschaler Gewinnermittlung s.u.) mit Wirksamkeit des HBegIG eingestellt worden.

Zielsetzung der Tonnagesteuer ist eine Stärkung des Schifffahrtstandortes Deutschland.
So sind mehrere Anwendungsvoraussetzung zu erfüllen. Der Betrieb eines Handelsschiffes hat im internationalen Verkehr zu erfolgen, die Bereederung und die Geschäftsleitung muss in Deutschland ausgeführt werden, das Schiff muss überwiegend im inländischen Schiffsregister eingetragen sein und ein unwiderruflicher Antrag der Schifffahrtsgesellschaft muss vorliegen.

 

 

Bei Anwendung der Tonnagesteuer wird anstelle des tatsächlichen Gewinns oder Verlustes der Gewinn pauschal ermittelt. Es handelt sich also weniger um eine eigene Steuer, sondern vielmehr um eine unter bestimmten Voraussetzungen wählbare, besondere Ertragsermittlungsart. Grundlage der Pauschalisierung ist die Nettoraumzahl (NRZ), also die Größe des Schiffes. Diese Vorgehensweise der Gewinnermittlung ist dann anschließend wie üblich der Einkommensteuer unterworfen. Daraus resultiert ein sehr geringer Gewinn für die Gesellschaft aber auch sehr geringe Steuern für die einzelnen Gesellschafter während der Betriebsphase.
Mit dem Zeitpunkt des Wechsels vom tatsächlichen Gewinn zur Tonnagesteuer müssen dann alle stillen Reserven des Schiffes als Übergangsgewinn aufgedeckt werden.
Damit ist hauptsächlich der Differenzbetrag zwischen Buchwert und Teilwert (Marktwert des Schiffes) gemeint.
Dieser Betrag wird dann in eine sog. Rücklage der Tonnagesteuer eingelegt.

 

Nettoraumzahl (NRZ)

pro ganze 100 NRZ und Betriebstag

< 1.000

€ 0,92

1.000 - 10.000

€ 0,69

10.000 - 25.000

€ 0,46

> 25.000

€ 0,23

 

 

Weitere Gesichtspunkte:
Erbschaft und Schenkung
Welche Steuern fallen an?