WELCHE STEUERN FALLEN AN?
Laufende pauschale Gewinne einer Tonnagesteuer sind sehr gering. Die sich darauf aufgeschlagene Einkommensteuer ist deshalb auch zu vernachlässigen. Aus dem Differenzbetrag zwischen Buch- und tatsächlichem Wert des Schiffes ergibt sich eine weitere Komponente - der zu versteuernde Unterschiedsbetrag.
Dieser Betrag ist entsprechend zu versteuern (nach Beendigung der 10-jährigen Tonnagebesteuerungsphase) und kann als Gewinn betrachtet werden; Es sei denn die Tonnagesteuer wird per Gesellschaftsbeschluß verlängert.
Spätestens nach Verkauf des Schiffes geschieht die Tonnagesteuer-Rücklageauflösung. Diese wird hierauf mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Es ist aber auch jederzeit möglich, Gesellschafteranteil oder das gesamte Schiff vorzeitig zu verkaufen. Woraufhin es allerdings zur verfrühten Auflösung der Tonnagesteuer-Rücklage kommt.
2004 und 2005 gelten weiterhin unverändert die Regelungen zur Tonnagesteuer. Besonders zu erwähnen ist, dass das Kombimodell weiterhin möglich ist (also das Modell, das aus dem Wechsel zwischen althergebrachter Gewinnermittlung und pauschaler Tonnagesteuer resultiert).
Weitere Gesichtspunkte:
Erbschaft und Schenkung
Die Tonnagesteuer (§ 5 a EStG)
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