Eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge ist die unbegrenzte Steuerpflicht in Deutschland. Grundsätzlich ist diese gegeben, wenn eine natürliche Person im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 EStG). Deutsche Staatsangehörige, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts stehen, sind i.d.R. auch dann in Deutschland unbegrenzt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland leben.
Personen, die ihre Einkünfte überwiegend in Deutschland erzielen, können i.d.R. auf Antrag in Deutschland steuerpflichtig werden. Maßgeblich sind aber in jedem Fall die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Wohnsitzland, die recht unterschiedlich ausgestaltet sein können. Hierzu erteilen die Finanzämter Auskunft.