Da Fonds gesetzlich verpflichtet sind, Anteile börsentäglich zurückzunehmen, müssen sie ständig eine gewisse Barreserve halten.
Die Größenordnung der Barreserve kann außerdem als bewusste Entscheidung, einen Teil der Fondsmittel vorübergehend nicht in Wertpapieren zu investieren, Bestandteil der Anlagepolitik sein. Der maximal zulässige Umfang der Barreservehaltung ist im KAGG geregelt.