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ANFECHTUNG

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A
Anfechtung

Anfechtung bedeutet im deutschen Zivilrecht:
die Ausübung eines Rechts zur nachträglichen Vernichtung eines Rechtsgeschäfts.


Anfechtbar heißt,
die Rechtsgeschäfte haben solange Gültigkeit, bis sie angefochten werden. Mit der Anfechtung werden die Rechtsgeschäfte nichtig.

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