Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben Ehegatten oder Kinder verstorbener Versicherter. Eine so genannte Erziehungsrente ist bei Hinterbliebenen aus Scheidungsfällen ab Juli 1977 möglich. Im folgenden eine Auflistung der Hinterbliebenenrenten:
Im Fall von einem/einer Verstorbene/r Ehegatte/-in:
Generellen Anspruch auf eine Witwenrente/Witwerrente haben Ehegatten oder ehemalige (letzte) Ehegatten von Verschiedenen Versicherten.
Im Fall von verstorbenen Eltern (Vater/Mutter)
Einen generellen Anspruch auf Waisenrente besitzen Kinder als Hinterbliebene von einem oder beiden verstorbenen Elternteilen.
Im Fall von geschiedenen verstorbenen Ehegatten:
Bei Ehescheidungen, die vor 01.07.1977 getätigt wurden besteht nach Tod des
geschiedenen Ehegatten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente.
Anspruch auf Erziehungsrente haben Ehegatten, die nach dem 30.06.1977 geschieden wurden. Dies natürlich nur im Fall der Kindererziehung.
Vorraussetzung für jede der obigen Rentenarten ist die Mindestversicherungszeit des verstorbenen Versicherten (in Form der Mitgliedschaft bei der Rentenversicherung) von 5 Jahren.
Eine Hinterbliebenenrente muss aber auch als Rente gut geplant sein. Ist die Regelrente ausreichend? Meist gehört noch eine private Rentenversicherung zum Ausgleich der Versorgungslücke hinzu. Rentenexperten können hier helfen.