Der Zinsabschlag ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer; er wird als Kapitalertragsteuer von bestimmten Zinsen an der Quelle (Quellensteuer) einbehalten (soweit nicht ein Freistellungsauftrag vorliegt) und an das Finanzamt abgeführt.
Die Bezeichnung "Zinsabschlagsteuer", die sich bei Nichtfachleuten eingebürgert hat, wird im Einkommensteuergesetz nicht verwendet - sie ist auch nicht korrekt, denn der Zinsabschlag ist ja bereits eine Steuer, von der nicht noch einmal Steuer abgezogen wird.
Richtiger wäre die Bezeichnung "Zinssteuer".