Die Abschreibung bei Schiffsbeteiligungen
Im volkswirtschaftlichen Sinne wird jede Verringerung des Produktionsvermögens (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) als Abschreibung bezeichnet. Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Grund (Abnutzung, Unfall oder Alterung) diese Verringerung des Produktionsvermögens stattfindet. Entspricht also einem berechnetem Wertverlust des Vermögensgegenstandes, der die Minderung eines Jahresergebnisses nach sich zieht.
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