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EIGENHEIM

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Eigenheim

Zur Finanzierung des Erwerbs selbstgenutzten Wohneigentums im Inland kann nach Zustimmung der Zentralen Stelle und einer Frist von drei Monaten ein Betrag zwischen 10.000 € und 50.000 € dem Altersvorsorgevertrag steuerfrei und zinslos entnommen werden. Dies gilt nur für Verträge der privaten Altersvorsorge, nicht für die betriebliche Altersvorsorge. Der entnommene Betrag muss spätestens ab dem zweiten Jahr nach dem Erwerb des Wohneigentums bis zum 65. Lebensjahr in monatlich gleichen Raten zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungen gelten dabei nicht als förderungsfähige Altersvorsorgebeiträge.Vorteil des Entnahmemodells ist, dass das in die Altersvorsorge investierte Vermögen mittelfristig für die Beschaffung von Wohneigentum als (eigenes) zinsloses Darlehen zur Verfügung steht. Für die Dauer der Entnahme entfällt aber die Verzinsung der bereits aufgebauten Altersvorsorge, weshalb die späteren Leistungen entsprechend geringer ausfallen. Um weiter die Zulagen zu erhalten, müssen weiterhin, also auch während der Entnahme, Mindesteigenbeiträge gezahlt werden.
Wird die Immobilie nicht (mehr) selbst genutzt oder verkauft, muss das entnommene Geld grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist wieder einem Altersvorsorgevertrag zugeführt werden, damit nicht eine Besteuerung sowie eine Rückzahlung der Förderbeträge erforderlich wird. Die Möglichkeit der Entnahme besteht nicht für vor 2002 erworbenes Wohneigentum.

 

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