Altersvorsorgebeiträge, die durch Zulagen und Sonderausgabenabzug gefördert werden, können auch Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung sein, wenn sie in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden und die Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet.
Um Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung handelt es sich immer dann, wenn die Altersversorgung "aus Anlass eines Arbeitsverhältnis" zugesagt wurde. Dabei kann es sich um Beiträge des Arbeitgebers, Beiträge des Arbeitnehmers aus Entgeltumwandlung oder um Eigenbeiträge des Arbeitnehmers handeln. Auch Eigenbeiträge eines Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Versorgungseinrichtung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder während das Arbeitsverhältnis ruht gelten als Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.