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WELCHE STEUERLICHE VORTEILE HABE ICH BEI EINER SCHIFFSBETEILIGUNG?

FAQ


W
Welche steuerliche Vorteile habe ich bei einer Schiffsbeteiligung?

Welche steuerliche Vorteile habe ich bei einer Schiffsbeteiligung?

Gewinne aus Abschreibungen und Verlust-Zuweisungen

Erbschaft und Schenkung
Es gelten besonders günstige Regelungen für gewerblich geprägte Schiffsbeteiligungs-KG, die auch als “Mobiles Betriebsvermögen” betrachtet werden können. Daher sind Schiffsbeteiligungen im Erbschafts- oder Schenkungsfall besonders attraktiv und bevorteilt.

Hierzu existiert nämlich ein Freibetrag mit 256.000 Euro ausmaß, der steuerlich vollkommen unberücksichtigt bleibt. Bleibt das Betriebsvermögen für über 5 Jahre Besitz des Protegier, so werden max. nur 60 % des Betriebsvermögens besteuert.

Es tritt weiterhin eine Tarifbegrenzung für mobiles Betriebsvermögen laut §19a (ErbStG) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetztes in Kraft. Dieser Paragraph besagt, dass unabhängig vom Verwandtschaftsgrad des Begünstigten immer der günstigste Tarif 1 Verwendung findet. Tarif 1 ist ca. die Hälfte des ungünstigsten Tarifes.

In der Wertermittlung des Betriebsvermögens findet sich schließlich der ausschlaggebende Vorteil, da diese ja aufgrund der jährlichen Steuerbilanz erfolgt; also mit Auszahlungen, Schulden und Abschreibungen der KG. Das heißt praktisch, dass die Zeichnungssumme wertmäßig immer über dem Betriebsvermögen liegt.
Beispielsweise liegt der Wert des Betriebsvermögens im Rahmen der ersten 5 Jahre durchschnittlich unter 19% der Zeichnungssumme. Das Ergebnis für das steuerlich veranschlagte Betriebsvermögen sind also sogar negative Quoten. Das sonst steuerpflichtig Vermögen wird in diesen Jahren also gleich mit übertragen, ohne eine Versteuerung durch die Erbschafts-/Schenkungssteuer.


Die Tonnagesteuer (§ 5 a EStG)
1998 war das Jahr, in dem der Bundestag ein entscheidendes Gesetz verabschiedete: Das Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschifffart an den internationalen Standard (auch Seeschifffahrtsanpassungsgesetz genannt).
Mit Wirkung zum 01.01.1999 wurde die steuerliche Förderung für die deutsche Seeschifffahrt neu geregelt - die sog. Tonnagesteuer. Diese Neuregelung wurde in § 5a EStG festgehalten. § 5a EStG ist eine steuerliche Subventionsvorschrift, die auf eine Empfehlung der EU-Kommission über staatliche Beihilfen im Seeverkehr vom 5. Juli 1997 zurückgeht. Dieses besagt, dass nicht mehr das Führen der deutschen Flagge der Maßstab für die Förderung ist, sondern der Ausbau und die Sicherung der Beschäftigung und Wertschöpfung in Deutschland. Weiterhin hat jede Gesellschaft die Wahlmöglichkeit zwischen zwei steuerlichen Alternativen, somit bleibt die althergebrachte Besteuerungsform bestehen. Hat sich ein Unternehmen für eine Steuerform entschieden, ist es für 10 Jahre an diese gebunden. Vorbild dafür war das damals bereits in den Niederlanden geltende Tonnagesteuersystem. Die Entfernung der Aktienfreistellung (oder auch Kombimodell) innerhalb des Haushaltsbegleitgesetztes 2004 kennzeichnet eine bisher letzte Änderung im System der Tonnagesteuer. Damit ist die bisherige 3-jährige Antragsfrist zur Tonnagesteuer (Wechsel zwischen herkömmlicher und pauschaler Gewinnermittlung s.u.) mit Wirksamkeit des HBegIG eingestellt worden.

Zielsetzung der Tonnagesteuer ist eine Stärkung des Schifffahrtstandortes Deutschland. So sind mehrere Anwendungsvoraussetzung zu erfüllen. Der Betrieb eines Handelsschiffes hat im internationalen Verkehr zu erfolgen, die Bereederung und die Geschäftsleitung muss in Deutschland ausgeführt werden, das Schiff muss überwiegend im inländischen Schiffsregister eingetragen sein und ein unwiderruflicher Antrag der Schifffahrtsgesellschaft muss vorliegen.

Bei Anwendung der Tonnagesteuer wird anstelle des tatsächlichen Gewinns oder Verlustes der Gewinn pauschal ermittelt. Es handelt sich als weniger um eine eigene Steuer, sondern vielmehr um eine unter bestimmten Voraussetzungen wählbare, besondere Ertragsermittlungsart. Grundlage der Pauschalisierung ist die Nettoraumzahl (NRZ), also die Größe des Schiffes. Diese Vorgehensweise der Gewinnermittlung ist dann anschließend wie üblich der Einkommensteuer unterworfen. Daraus resultiert ein sehr geringer Gewinn für die Gesellschaft aber auch sehr geringe Steuern für die einzelnen Gesellschafter während der Betriebsphase. Mit dem Zeitpunkt des Wechsels vom tatsächlichen Gewinn zur Tonnagesteuer müssen dann alle stillen Reserven des Schiffes als Übergangsgewinn aufgedeckt werden. Damit ist hauptsächlich der Differenzbetrag zwischen Buchwert und Teilwert (Marktwert des Schiffes) gemeint. Dieser Betrag wird dann in eine sog. Rücklage der Tonnagesteuer eingelegt.

Nettoraumzahl (NRZ) pro ganze 100 NRZ und Betriebstag
< 1.000 € 0,92
1.000 - 10.000 € 0,69
10.000 - 25.000 € 0,46
> 25.000 € 0,23


Was für Steuern fallen an?
Die laufenden pauschalen Gewinne einer Tonnagesteuer sind sehr gering. Die sich darauf aufgeschlagene Einkommensteuer ist deshalb auch zu vernachlässigen. Aus dem Differenzbetrag zwischen Buch- und tatsächlichem Wert des Schiffes ergibt sich eine weitere Komponente - der zu versteuernde Unterschiedsbetrag. Dieser Betrag ist entsprechend zu versteuern (nach Beendigung der 10-jährigen Tonnagebesteuerungsphase) und kann als Gewinn betrachtet werden; Es sei denn die Tonnagesteuer wird per Gesellschaftsbeschluß verlängert.

Spätestens nach Verkauf des Schiffes geschieht die Tonnagesteuer-Rücklageauflösung. Diese wird hierauf mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Es ist aber auch jederzeit möglich, Gesellschafteranteil oder das gesamte Schiff vorzeitig zu verkaufen. Woraufhin es allerdings zur verfrühten Auflösung der Tonnagesteuer-Rücklage kommt.

2004 und 2005 gelten weiterhin unverändert die Regelungen zur Tonnagesteuer. Besonders zu erwähnen ist, dass das Kombimodell weiterhin möglich ist (also das Modell, das aus dem Wechsel zwischen althergebrachter Gewinnermittlung und pauschaler Tonnagesteuer resultiert).

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