Was ist die Berücksichtigungszeit bei einer Rentenversicherung?
Unter Berücksichtigungszeiten versteht man im Allgemeinen Zeiten, bei denen man sich der Erziehung von Kindern oder der privaten – nicht berufsmäßigen – Pflege eines Pflegebedürftigen widmet. Diese Zeiten helfen, einen Rentenanspruch aufrecht zu erhalten, sie sind nicht die Grundlage für einen Rentenanspruch. Zusammen als Wechselwirkung mit anderen Faktoren wirken sie sich positiv aus.
Bei spezifischen Renten werden die Berücksichtigungszeiten auf die Wartezeit (35 Jahre) mit angerechnet.
Eine Anwartschaft auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wird hier aufrechterhalten.
Kann sich rentensteigernd auswirken, da sie auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten Einfluss haben. Beitragsfreie Zeiten sind Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten.
Definiert ist die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung so: Der Zeitraum ist ab Tag der Geburt bis einschließlich der Vollendung des 10. Lebensjahres definiert. Rücken Kinder nach, so gilt die Berücksichtigungszeit des Jüngsten, d.h. ab Geburt des jüngsten Kindes läuft die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr.
Bei der Berücksichtigungszeit aufgrund von Pflege herrschen verschiedene Berechnungsgrundlagen. Wurde die Pflege in dem Zeitraum vom 01.01.1992 bis Ende März 1995 geleistet, so kann diese angerechnet werden. Ab 01.04.1995 können grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Wird zusätzlich eine selbstständige Arbeit ausgeführt, herrschen bei den Berücksichtigungszeiten gesonderte Bestimmungen.