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WAS BESTIMMT DER AKTUELLE RENTENWERT?

FAQ


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Was bestimmt der aktuelle Rentenwert?

Was bestimmt der aktuelle Rentenwert?
Mit dem aktuellen Rentenwert ist seit 01.01.1992 der Betrag gemeint, der einer monatlichen Altersrente entspricht – festgesetzt laut § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Um diesen zu beziehen müssen mindestens 1 Jahr Beiträge in Höhe des durchschnittlichen Verdienstes gezahlt worden sein.

Der aktuelle Rentenwert dient maßgeblich bei der Errechnung der Rentenformel. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente

In den alten und neuen Bundesländern existieren unterschiedliche Rentenwerte, da die Einkommensverhältnisse unterschiedlich sind.

Bis zum 30. Juni 2000 stellte der aktuelle Rentenwert einen am jeweils zeitnahen Nettolohnniveau orientierten Rentenbetrag sicher. Zum 1. Juli 2000 war der aktuelle Rentenwert ausnahmsweise abweichend vom § 69 SGB VI durch den per Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) vom 22. Dezember 1999 eingefügten § 255 c SGB VI ("Inflationsausgleich") bestimmt worden.

Mit dem zum 1. Januar 2001 rückwirkend in Kraft getretenen, im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) kehrte man zu einer "modifizierten" Bruttoanpassung zurück.
Zum 1. Juli 2001 wurde der aktuelle Rentenwert nunmehr nur noch unter Berücksichtigung der beiden Faktoren "Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer des vergangenen Kalenderjahres im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr" und "Veränderung des Beitragssatzes zur Arbeiter- bzw. Angestelltenrentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres zum vorvergangenen Kalenderjahr" bestimmt.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird dabei gem. § 255 a SGB VI abweichend vom § 68 SGB VI nicht schwächer steigen als der aktuelle Rentenwert, womit für den Bereich Ostdeutschlands der Grundsatz der Angleichung der Renten abhängig von der Angleichung der Erwerbseinkommen erfolgen soll.

Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 ergänzt den § 68 SGB VI im § 255 e SGB VI um eine Übergangsvorschrift für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 1. Juli 2011.
Zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 wurde die Anpassung der Renten per Gesetz (Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Rente zum 1. Juli 2004" bzw. "~ 2005") ausgesetzt.

Derzeitig wird der aktuelle Rentenwert jeweils jährlich zum 01.07. festgesetzt. Eine letzte Anpassung erfolgte im Jahre 2003. Seit diesem Zeitpunkt gab es keine positiven Veränderungen und deshalb auch keine Rentenerhöhung.

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