Wann kann ich mit dem Beginn meiner Rente rechnen?
Der Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung hängt vom Erfüllen gewisser Auflagen ab. So genannte Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt werden, um überhaupt in Rente gehen zu können. Dies gilt für Erziehungsrenten, Altersrenten und unbefristete Erwerbsminderungsrenten.
Bei Alters- und Erziehungsrenten werden Zahlungen von dem Kalendermonat an geleistet, an dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen zum Eintritt in die Rente erfüllt sind. Kommt der Rentenantrag erst nach der Dreimonatsfrist, wird der Start der Rente auf den Antragsmonat verschoben.
Bei Renten durch verminderte Erwerbsfähigkeit ist in der Leistung meist eine Befristung gesetzt. Er Anfang liegt hier nicht vor dem Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Bei Hinterbliebenenrenten ist der Tod des Angehörigen ausschlaggebend. Im Monat danach starten die Zahlungen. War der Verstorbene noch kein Rentenempfänger, so starten die Hinterbliebenenzahlungen schon mit dem Todestag. Ein verspäteter Rentenantrag hat hier zur Folge, dass die Hinterbliebenenrente – laut Zwölfmonatsfrist, frühestens zwölf Monate vor dem Antragsmonat beginnt.