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WELCHE MöGLICHKEITEN GIBT ES BEI ERBSCHAFT UND SCHENKUNG VON SCHIFFSBETEILIGUNGEN?

FAQ


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Welche Möglichkeiten gibt es bei Erbschaft und Schenkung von Schiffsbeteiligungen?

Welche Möglichkeiten gibt es bei Erbschaft und Schenkung von Schiffsbeteiligungen?

Es gelten besonders günstige Regelungen für gewerblich geprägte Schiffsbeteiligungs-KG, die auch als “Mobiles Betriebsvermögen” betrachtet werden können. Daher sind Schiffsbeteiligungen im Erbschaftsfall oder Schenkungsfall besonders attraktiv und bevorteilt.

Hierzu existiert nämlich ein Freibetrag mit 256.000 Euro ausmaß, der steuerlich vollkommen unberücksichtigt bleibt. Bleibt das Betriebsvermögen für über 5 Jahre Besitz des Protegier, so werden max. nur 60 % des Betriebsvermögens besteuert.

Es tritt weiterhin eine Tarifbegrenzung für mobiles Betriebsvermögen laut §19a (ErbStG) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetztes in Kraft. Dieser Paragraph besagt, dass unabhängig vom Verwandtschaftsgrad des Begünstigten immer der günstigste Tarif 1 Verwendung findet. Tarif 1 ist ca. die Hälfte des ungünstigsten Tarifes.

In der Wertermittlung des Betriebsvermögens findet sich schließlich der ausschlaggebende Vorteil, da diese ja aufgrund der jährlichen Steuerbilanz erfolgt; also mit Auszahlungen, Schulden und Abschreibungen der KG. Das heißt praktisch, dass die Zeichnungssumme wertmäßig immer über dem Betriebsvermögen liegt.
Beispielsweise liegt der Wert des Betriebsvermögens im Rahmen der ersten 5 Jahre durchschnittlich unter 19% der Zeichnungssumme. Das Ergebnis für das steuerlich veranschlagte Betriebsvermögen sind also sogar negative Quoten. Das sonst steuerpflichtig Vermögen wird in diesen Jahren also gleich mit übertragen, ohne eine Versteuerung durch die Erbschafts-/Schenkungssteuer.

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